
== Einführung == Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann, soweit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen und etwaige Wertzuwächse vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen („...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Güterrecht

Güterrecht, eheliches Güterrecht.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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