[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Fremdlingsrecht, des -es, plur. inus. das Recht des Landesherren oder der Obrigkeit des Ortes in Ansehung der Fremdlinge, d. i Ausländer, nach welchem das sämmtliche Vermögen eines solchen Ausländers, wenn er ohne Kinder stirbt, dem Landesherren anheim fällt; Albinagium, Jus Albinagi...
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