
Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit von Frauen 1969, Bundesgesetzblatt 1969/237 (Frauennachtarbeitsgesetz), untersagt grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Nacht. Als Nacht gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von 20 bis 6 Uhr einschließt. Das Gesetz sieht allerdings zahlr...
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