
Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach {§|112|stpo|juris} Abs. 2 Nr. 2 StPO (Deutschland). Die Fluchtgefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen, die im Freibeweisverfahren festgestellt werden, ergeben. Aus dem Begriff der Gefahr erg...
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Fluchtgefahr, der Fluchtverdacht.
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die Möglichkeit, dass sich der einer Straftat Verdächtige dem Strafverfahren entziehen wird; rechtfertigt die Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 StPO).
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