
In der Haushaltsordnung sind drei verschiedene Kategorien vorgesehen, und zwar der Anweisungsbefugte (siehe oben), der Zahlstellenverwalter †“ ein Beamter, der (häufig in Delegationen) eine Zahlstelle verwaltet †“ und der Rechnungsführer. Der interne Prüfer ist kein Finanzakteur, da er keine Mittel verwaltet.
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