
Mit Feindstaatklauseln werden die Regelungen in Art. 107 und Art. 52 der Charta der Vereinten Nationen bezeichnet. Art. 107 der Charta regelt, dass der Maßnahmen der vertragschließenden Mächte (z.B. USA, Großbritannien, Frankreich) gegenüber Feindstaaten aus dem 2. Weltkrieg (z.B. Deutschland, Japan), die Folge des Krieges sind, von Regelungen...
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