
Bei der Fahrnisgemeinschaft handelt es sich um einen ehelichen Güterstand. Sie ist eine Form der beschränkten Gütergemeinschaft und zwar als Gemeinschaft der Fahrnis und der Errungenschaft. Neben den Errungenschaften wie in der Errungenschaftsgemeinschaft steht auch die voreheliche Fahrnis den Eheleuten gemeinschaftlich zu. Sie war bis zu Ihrer...
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ist im Ehegüterrecht diejenige Errungenschaftsgemeinschaft, in welcher auch die voreheliche Fahrnis den Eheleuten gemeinschaftlich zusteht. Sie ist in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) aufgenommen. Seit 1. 7. 1958 kann die F. in Deutschland nicht mehr vereinbart werden. Lit.: Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, ...
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durch Ehevertrag begründete Gütergemeinschaft des früheren deutschen ehelichen Güterrechts (ehemalige §§ 1549 – 1556 BGB), bei der die vor ihrer Begründung den Ehegatten gehördende Fahrnis und das während ihrer Dauer von ihnen Erworbene, die Errungenschaft, gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ( Gesamtgut ) wird.
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