[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Fürstenrecht, des -es, plur. inus. in dem Deutschen Staatsrechte, 1) das Recht über Sachen zu urtheilen, welche eines Fürsten in der zweyten Bedeutung Leib, Ehre oder Lehnschaft betreffen, und welches was die Lehen betrifft, der Reichshofrath, was aber Ehre und Lehe... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_1_3_3225