
Exceptio (lat. Einrede) ist im römischen Recht zunächst im Prozess die für den Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er ohne diese Ausnahme zu verurteilen gewesen wäre. Später entwickelte sich hieraus die privatrechtliche Einrede, die ebenfalls aktives Tun des Beklagten, nämlich die Erhebung der Einrede, voraussetzt. ...
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(F.) doli (lat.) ist die Einrede der Arglist. Sie gilt im römischen Recht grundsätzlich nur bei Aufnahme in die Klagformel, bei den sog. bonae-fidei-iudicia aber auch ohne diese.. Lit.: Kaser §§ 4, 8, 9, 22, 26, 27, 33, 36, 37, 40, 53, 62, 65, 83; Söllner § 9; Köbler, DRG 42, 43, 45; Haferkamp, H., Die exceptio doli generalis in der Rechtspr...
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(F.) non adimpleti contractus (lat.) ist im römischen Recht (bei Kauf, Miete und Gesellschaft) die Einrede der Nichterfüllung.. Lit.: Kaser § 38
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(F.) rei venditae et traditae (lat.) ist im römischen Recht die dem Käufer seit Einführung des Formularverfahrens vom Prätor gegenüber dem herausverlangenden Verkäufer gewährte Einrede der verkauften und übergebenen Kaufsache.. Lit.: Kaser §§ 22, 27
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(lat. [F.] Ausnahme) ist die Einrede. Sie ist im römischen Recht ursprünglich die dem Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er dem Klaganspruch (lat. [F.] actio) zufolge zu verurteilen wäre. Aus dieser verteidigenden Einrichtung des Verfahrensrechts, welche auf Antrag des Beklagten in die Klagformel eingefügt wird, entwi...
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Excẹptio die, die Einrede im römischen Zivilprozess; Exceptio Doli, die Einrede der Arglist oder des Betruges, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben fußendes Abwehrrecht gegen missbräuchlich geltend gemachtes Recht.
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das Bestreiten der in der Klage vorgebrachten Behauptung durch Anführen gegenteiliger beweiskräftiger Tatsachen; Einrede.
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