
Ertragssteuern werden nach HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abgezogen. Es handelt sich dabei um diejenigen Steuern, deren Bemessungsgrundlage das wirtschaftliche Ergebnis (Ertrag, Gewinn) ist.
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https://boersenlexikon.faz.net/ertragst.htm

. Wenn erst in Kolonien aus wirtschaftlichen und politischen Gründen eine direkte Besteuerung der weißen oder allgemein der nichteingeborenen Bevölkerung möglich und zweckmäßig ist, wird sich diese bei dem fluktuierenden Charakter dieser Bevölkerung nicht leicht in der Form von Personalsteuern durch...
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