
Ersitzung (lat. usucapio) ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf. == Allgemeines == Ersitzung (lat. usucapio) ist Eigentumserwerb durch qualifizierten Besitz während einer bestimmten Zeit. Hat etwa der Veräußerer weder Eigentum noch Verfügungsbefugnis, so kann der Erwerber am Gegenstand zwar Besitz erlangen,...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung

ist der Erwerb des Eigentums durch Zeitablauf. Bereits im altrömischen Recht kann der Gewaltinhaber über eine Sache seine Berechtigung auf Gebrauchnahme (lat. [F.] usucapio) stützen, womit die Berufung auf einen Vormann (im Recht an der Sache) überflüssig wird. Damit ist jeder, der ein Grundstück 2 Jahre oder eine andere Sache 1 Jahr unangefo...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Als Ersitzung bezeichnet man den gesetzlichen Eigentumserwerb durch Zeitablauf. Hat jemand eine bewegliche Sache gutgläubig zehn Jahre lang in Eigenbesitz, kann er Eigentum an der Sache erwerben, das heißt der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besessen haben und darf nicht g...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Ersitzung, Recht: eine Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs; wer eine bewegliche Sache zehn Jahre in Eigenbesitz gehabt, das heißt als ihm gehörig besessen hat, erwirbt die Sache zu Eigentum. Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glaube...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Mit Ersitzung bezeichnet man den Eigentumserwerb durch langjährigen Besitz. Gemäß § 937ff BGB kann man an einer Sache die im Eigentum eines anderen steht, das Eigentum erwerben, wenn man die Sache für 10 Jahre im Eigenbesitz hat.
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https://www.lexexakt.de/glossar/ersitzung.php

Ersitzung (lat. Capio longa possessione, Usucapio), diejenige Art des Eigentumserwerbs, welche sich auf den eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzten Besitz gründet. S. Verjährung.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Erwerb des Eigentums durch mehrjährigen Besitz im guten Glauben an das in Wirklichkeit nicht bestehende eigene Eigentum (§§ 937 ff. BGB); bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) ist eine Buchersitzung möglich. – In der Schweiz bei beweglichen Sachen 5 Jahre (Art. 728 ZGB); bei Grundstücken Buchersitzung nach 10 Jahren (Art. 661...
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https://www.wissen.de//lexikon/ersitzung
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