
ist die vertragliche Gleichstellung von Kindern aus zwei Ehen eines Elternteils. Sie wird wahrscheinlich im Gebiet des fränkischen Rechts entwickelt (Ingelheim [1378,] 1419). Dabei vereinbaren die Ehegatten der zweiten Ehe mit den Kindern der vorangehenden Ehe, dass die Kinder unter Verzicht auf ihr Erbrecht am Vermögen der verstorbenen ersten Eh...
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Einkindschaft, die seit dem 13. Jahrhundert v. a. im fränkischen Rechtsgebiet aufgekommene Sitte, die erstehelichen Kinder von Ehegatten, die eine zweite Ehe eingehen wollten, durch Vertrag mit den aus der zweiten Ehe zu erwartenden Kindern vermögens- und familienrechtlich gleichzustellen.
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Mit Einkindschaft wird eine Vereibarung zwischen den Ehegatten bezeichnet, wonach die Kinder eines Gatten aus vorangehender Ehe erbrechtlich mit den gemeinsamen Kindern gleichgestellt sein sollen.
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Einkindschaft (Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der zwischen Ehegatten zum Zweck der vermögensrechtlichen Gleichstellung der von dem einen oder von beiden Ehegatten mit in die Ehe gebrachten (zugebrachten) Kinder mit den leiblichen Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter abgeschlossene Vertrag. Der Zweck ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Vertrag von Ehegatten, Kindern einer früheren Ehe die Rechte ihrer gemeinschaftlichen Kinder einzuräumen; dem BGB unbekannt.
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https://www.wissen.de//lexikon/einkindschaft
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