
Mit Ersatzhaftung wir die Haftung fernerer Verwandter in gerader in Linie vor näheren bezeichnet, wenn diese nicht Leistungsfähig (§ 1607 Abs. 1 BGB) sind oder sich der der Leistung entziehen (§ 1607 Abs. 2 BGB). Im letzteren Fall ist eine Inanspruchnahme des ferneren Verwandten nur möglich, wenn Vollstreckungsversuche nachweisbar fehlgeschlag...
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