
Ergänzungsrichter sind im deutschen Recht Richter, die bei Verhandlungen von längerer Dauer zusätzlich zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Richtern hinzugezogen werden können ({§|192|gvg|juris} GVG). Ergänzungsrichter nehmen an der gesamten mündlichen Verhandlung bzw. Hauptverhandlung teil, dürfen aber nicht an Beratungen und Entscheidungen...
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Als Ergänzungsrichter wird ein Berufsrichter bezeichnet, der über die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Richter hinaus an der Verhandlung teilnimmt, um im Fall des Ausfalles eines der Kollegen an seine Stelle treten zu können (§ 192 Abs. 2 GVG). Von Ergänzungsrichtern abgesehen, darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl von Richtern an ein...
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Ergänzungsrichter , Richterpersonen, welche bei Verhandlungen von längerer Dauer zugezogen werden, um für den Fall der Verhinderung eines Richters für diesen einzutreten. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 194) dürfen an einer gerichtlichen Entscheidung Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken, also nicht mehr, a...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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