
Erbanfall, der sich mit dem Tod des Erblassers von selbst vollziehende Erwerb der Erbschaft (§ 1922 BGB); der Erbanfall wird durch Ausschlagen der Erbschaft beseitigt.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Erwerb des Nachlasses kraft gesetzlicher Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/erbanfall
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