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Entsorgungsprogramm Logo #42648Die Entsorgungspflichtigen haben gemäss Artikel 52 der Kernenergieverordnung im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle; die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts; die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern; den Realis...
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