
Nach §47 KWG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung anordnen , dass die Wertpapierbörse n vorübergehend geschlossen bleiben. Die vorübergehende Schließung kann unabhängig von einer ebenfalls in §47 KWG geregelten Schließung von Banken angeordnet werden, wird aber in der Regel mit einer solchen fast immer verbunden sein. Eine solch....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/einstellung-des-b%C3%B6rsenverkehr
Keine exakte Übereinkunft gefunden.