
Sind bei den in Deutschland tätigen Banken (Instituten) wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten, die schwer wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insb. den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehr s, erwarten lassen, kann die Bundesregierung nach § 47 KWG durch RVO »Bankfeiertage« anordnen , d. h. dass die Banken für de....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/einstellungsanordnung-der-bankgesc
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