
. An Stelle der regelmäßig für die Gerichtsbarkeit über Eingeborene zuständigen Verwaltungsbeamten (V. des RK. vom 22. April 1896, KolBl. S. 241) sind für eine Reihe von Stämmen und Gegen den in den Küstenbezirken Kameruns zur Ent scheidung von Zivil- und Strafsachen, bei denen lediglich Eingeborene...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
Keine exakte Übereinkunft gefunden.