
Das Depotgesetz verpflichtet Verwahrer , ein Depotbuch als Handelsbuch (= Verwahrungsbuch ) zu führen, in das der Hinterleger, Art und Umfang sowie Merkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Hierzu gehören auch Angaben über die evtl. Verpfändung und Drittverwahrung der hinterlegten Werte. Sind Nummern oder sonstige Merk...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/depotbuchfuehrung/depotbuchfuehrun
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