
Bordagium (lat.), im normännischen Rechte dasjenige Rechtsverhältnis, nach welchem jemand von einem Grundherrn ein Gut zu beschränktem Eigentum erhielt, dafür aber zur Leistung bäuerlicher Dienste verpflichtet war. Die so Berechtigten, Bordarii, konnten das Gut vererben, aber nicht verkaufen. Wilhelm der Eroberer brachte dieses Feudalinstitut ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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