Während dieser Frist ist der Antragsteller an seinen Vertrag gebunden; meist auf einen Monat beschränkt. Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42257
Gesetzlich geregelte Dauer der Bindung des Antragsstellers (Versicherungsnehmers) an seinen Antrag. Im Normalfall beträgt die Bindungsfrist 14 Tage; ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Bindungsfrist vier Wochen.
Gefunden auf https://www.vbv.ch/de/VBV/Dienstleistungen/Lexikon//de/de/