
. Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wird in den Schutzgebieten durch die von dem Reichskanzler dazu ermächtigten Beamten ausgeübt. Diese führen in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee die Bezeichnung Kaiserlicher B. (§ 2 SchGG.; § 1 der Vf. des RK. vom 25. Dez. 1900), in dem Schutzgebiete Kiau...
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