
Mit Beweisantritt bezeichnet man die Benennung des Beweisthemas und des konkreten Beweismittels. Der Beweisantritt erfolgt in der Regel in einem vorbereitenden Schriftsatz. Je nach Beweismittel sind zusätzliche Anforderungen für den Antritt zu erfüllen (§§ 371, 373, 403, 420, 445 ZPO). In der mündlichen Verhandlung wird der Beweis regelmäßi...
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