
Gem. § 37 I VwVfG müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG. Für den Bürger muss aus dem Verwaltungsakt erkennbar sein, wer von wem was verlangt. Dabei ist ausreichend, dass sich der Inhalt des Verwaltungsaktes mittels Auslegung ermitteln l&a...
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