
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung (= Rubrumsberichtigung) spricht man, wenn eine falsche Bezeichnung der Parteien korrigiert wird. Eine Berichtigung ist gemäß § 319 ZPO nur möglich, wenn dadurch kein Personenwechsel eintritt (LAG München MDR 85, 170). Die Parteien können gemäß § 319 Abs. 3 ZPO einen Antrag auf Berichtigung stell...
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