
Wer als Student von der Krankenversicherungspflicht erfaßt wird, kann sich hiervon befreien lassen (§ 8 (1) Nr. 5 SGB V). Die Befreiung kann bereits vor Beginn des Studiums beantragt werden, so daß Versicherungspflicht gar nicht erst eintritt. Unabhängig davon kann aber auch noch in den ersten drei ...
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