[Achtung: Schreibweise von 1811] oder Beeidigen, verb. reg. act. in der rechtlichen Schreib- und Sprechart. 1) Mit einem Eide bestätigen, beschwören. Eine Aussage beeiden, oder beeidigen. 2) Durch einen Eid verbinden. Ein beeidigter Zeuge Daher die Beeidung, oder Beeidigung in beyden Bedeutungen.
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