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Ausschlagung

Ausschlagung Logo #42003I. der Zähne II. Öffnung der Allmende zur Weide III. 1 Rechtsverweigerung 2 Verzicht
Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

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Ausschlagung Logo #42015ist die bereits dem römischen Recht bekannte Willenserklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen (lat. repudiare). Lit.: Kaser § 71 II 3; Hübner; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

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Ausschlagung Logo #42134Ausschlagung, Erbrecht: die vor der Annahme der Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber abgegebene Willenserklärung des Erben oder Vermächtnisnehmers, durch die dieser seine Rechtsstellung aufgibt (§§ 1942 folgende, 2176 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen nach Kenntnis des Erbanfalls.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Ausschlagung Logo #42303(Ausschlagung der Erbschaft) Befugnis des Erben, auf seine Erbberechtigung durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu verzichten; nur binnen 6 Wochen möglich.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

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Ausschlagung Logo #42834Von Ausschlagung spricht man wenn ein Erbe gemäß § 1942 ff BGB die Erbschaft ablehnt. Die Ausschlagung hat zur Folge, dass die Erbschaft demjenigen zufällt, der sie bekommen hätte, wenn der ausschlagende Erbe bereits verstorben gewesen wäre, d.h. der Ausschlagende wird als vorverstorben behandelt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung muss ge...
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/ausschlagung.php
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