
A. bezeichnet den vertraglichen Zusammenschluss von Staaten, Organisationen oder Personen zur Wahrnehmung bzw. Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Wie im Falle des EU-Rechtes kann A. auch den Anschluss von Nichtbeteiligten an ein bestehendes Bündnis bedeuten, ohne dass diese volle Mitgliedschaft erlangen, so z.B. die AKP-Staaten.
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Assoziierung, im Sprachgebrauch der internationalen Politik die vertraglich geregelte und regelmäßige Zusammenarbeit eines Staates mit anderen in einem zwischenstaatlichen Zweckverband oder einem Bündnis zusammengeschlossener Staaten. Die Assoziierung ist häufig eine Vorstufe der (Voll-)Mitgliedschaft in einem solchen Verband
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(engl. association) Assoziierung (lat. socio = vereinigen) bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehungen zwischen einer internationalen oder supranationalen Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat (Drittland). Im Falle der Europäischen Union (EU) (Europäische I...
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Assoziierung, Form der Beteiligung eines Staates an einer Staatenverbindung, besonders einer Zoll- oder Wirtschaftsunion. Die Assoziierung bedeutet keine Vollmitgliedschaft.
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(engl. association) Assoziierung (lat. socio = vereinigen) bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehung en zwischen einer internationalen oder supranationalen Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat ( Drittland ). Im Falle der Europäischen Union (EU) ( Europäische Integration ) sieht der EG Vertrag (EGV) .....
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