
Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekün...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 14. 2. 2001; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 A.) . Nach §&nbs...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

<i>(ArbPlSchG)</i> Mit Arbeitsplatzschutzgesetz wird das Gesetz bezeichnet, dass die Wirkung der Ableistung des Grundwehr- oder Ersatzdienstes auf das Arbeitsverhältnis des Einberufenen regelt. Es ordnet an, dass das Arbeitsverhältnis ruht (§ 1 ArbPlSchG) und der einberufene Arbeitnehmer nach Beendigung der Dienstzeit an seinen Arbei...
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https://www.lexexakt.de/glossar/arbeitsplatzschutzgesetz.php
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