
Anschaffungspreisminderungen sind v.a. Rabatte, Skonti, Boni und zurückgewährte Entgelte. Anschaffungspreisminderungen sind nach §255 Abs.1 S.3 HGB vom Anschaffungspreis abzuziehen und mindern folglich die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes. Hintergrund dieser Regelung ist...
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