
I. II. Urkunde darüber -- Urkunde darüber
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

ist eine Bezeichnung für die einem Bauern und seinem überlebenden Ehegatten nach Übergabe seines Hofes an seinen Nachfolger zustehende Versorgung.Das
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Altenteil, auch Leibgedinge, Altgedinge, Altsitz, Ausgedinge oder Auszug, im Landwirtschaftsrecht die je nach lokaler Üblichkeit oder nach Herkommen unterschiedlichen, gesamten definierten Rechte, die ein Bauer (Altenteiler oder Auszügler) oder dessen Witwe behält, wenn er seinen Hof an einen Nachfolger bzw. Erben übergibt. Zu diesen Rechten, d...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Altenteil, Ausgedinge, Auszug, Leibgedinge, bei der ûbergabe eines Bauernhofes die auf Lebenszeit vereinbarten Leistungen des ûbernehmers an den abgebenden Altenteiler (Wohnung, Rente); ergänzt durch die Alterssicherung der Landwirte.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

- (Ausgedinge, Auszug, Austrag, Leibzucht) meist rechtlich gesicherte Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebs an den infolge Alters von der Bewirtschaftung zurückgetretenen Bauern bis zum Lebensende (Wohnung, Naturalleistungen, Krankenversorgung und Rentenzahlungen) .
- Al¦ten¦teil [n. 1 ] rechtlich gesicherter Anteil am Besitz (Wo...
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Bezeichnung für die vertraglich zugesicherte oder durch letztwillige Verfügung zugewandte gesicherte Nutzung oder Leistung zum Zwecke der persönlichen Versorgung des berechtigten.
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english: retirement; settlement on retirement; provision for retired farmers Das Altenteilsrecht bezieht sich auf dinglich gesicherte Nutzungen sowie Sach- und Dienstleistungen aus oder auf einem Grundstück. Zweck des Altenteils ist die leibliche und persönliche Versorgung des Berechtigten im Zusammenhang mit der Übertragung eines in der Regel l...
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Mit Altenteil wird das bei einer Hofübergabe ausgehandelte Recht des auscheidenden Landwirts auf lebenslange Leistungen (z.B. Wohnung, Versorgung usw). durch den übernehmenden Landwirt bezeichnet. Auf Altenteile sind gemäß Art. 96 EGBGB noch die landesgesetzlichen Vorschriften anwendbar.
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Ausnahm (südd., österr.)
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Altenteil (Alimentationsrecht, Altvaterrecht, Ausgedinge, Auszug, Leibgedinge, Leibrente, Leibzucht, Verpfründung), eine lebenslängliche Versorgung, welche von dem ûbergeber eines Guts (Auszügler, Leibzüchter) für sich und für seine Ehefrau vorbehalten wird. Das deutschrechtliche Institut der Gutsabtretung mit Vorbehalt des Altenteils kommt ...
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meist rechtlich gesicherte Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebs an den infolge Alters von der Bewirtschaftung zurückgetretenen Bauern bis zum Lebensende (Wohnung, Naturalleistungen, Krankenversorgung und Rentenzahlungen).
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