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Akzessorietät

Akzessorietät Logo #42000 Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lat. accedere „hinzutreten") ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet. == Akzessorietät im Kreditwesen == Im Kreditwesen versteht man unter Akzessorietät die gesetzlich vorgesehene enge Verknüpfung einer ....
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Akzessorietät Logo #42015(F.) Abhängigkeit eines rechtlichen Umstandes von einem anderen
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Akzessorietät Logo #42072Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht. Ein akzessorisches Recht folgt einem anderen Recht. Entstehung, Bestand sowie Untergang des akzessorischen Rechts sind von Entstehung, Bestand und Untergang eines anderen Rechts abhängig. Praktische Bedeutung hat die Akzessorietät vor al...
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Akzessorietät Logo #40204(lat.) 'Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht'. Im Strafrecht spricht man von einer limitierten Akzessorietät, dass heißt, dass ein Teilnehmer einer Straftat auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelte. Auch im Zivilrecht existiert eine Akzessorietät. Wird beispielsweise eine Bürgschaft übernommen, so ...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

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Akzessorietät Logo #42303[-i:e-; lateinisch] im bürgerlichen Recht die Abhängigkeit des Nebenrechts von einem Hauptrecht; streng durchgeführt beim Faustpfand : ohne Forderung kein Pfandrecht.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

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Akzessorietät Logo #42735Akzessorietät ist ein Begriff aus der juristischen Fachsprache und bedeutet abhängig oder gebunden.
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Akzessorietät Logo #42121Akzessorietät bedeutet umfangssprachlich abhängig oder gebunden. Der Begriff entstammt der juristischen Fachsprache. Im Finanzwesen wird der Begriff akzessorische Sicherheit verwendet. Es handelt sich dabei um eine Sicherheit, die vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Die Sicherh...
Gefunden auf https://www.kredit-engel.de/kredit-lexikon/a/akzessorietaet/

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Akzessorietät Logo #42871im bürgerlichen Recht die Abhängigkeit des Nebenrechts von einem Hauptrecht; streng durchgeführt beim Faustpfand : ohne Forderung kein Pfandrecht.
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