
Die Aktivierung bezieht sich auf den Bilanzansatz, d. h. die Bilanzierung dem Grunde nach. Nach {§|246|HGB|juris} Abs. 1 HGB hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände (abstrakte Aktivierungsfähigkeit), Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (Aktivie...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Aktivierungswahlrecht
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