
Das Additionalitätsprinzip (Verankerung im Art. 9 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 2082/93) sagt aus, dass Mittel der EU-Strukturfonds nur ergänzend, also eben additiv, genutzt werden sollen, um eine Gewährleistung der tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen so zu ermöglichen. Das heißt, dass diese...
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