[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Von einem Orte hohlen. Einen Übelthäter, einen Brief u.s.f. abhohlen. Jemanden aus einer Gesellschaft abhohlen, abrufen und begleiten. Der Wagen wird mich abhohlen. 2) Bey den Kattundruckern werden die gedrückten Zeuge abgehohlet, wenn man sie mit Weitzenkleye auskochet,...
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