18. Jh. zur Abfindung bestimmte Geldsumme, so z.B. zur Befreiung des Lehns nach Adelung I. 37 oder zur Ablösung der Klingelbeutelgaben nach Gutzeit,Livl. I. 6 unter Berufung auf handschriftliche Rigaer Rechenschaftsberichte Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te