
ist die von einem Nachbargrundstück eingedrungene Wurzel oder der herüberragende Zweig. Nach altrömischem Recht kann der beeinträchtigte Nachbar vom Eigentümer Abhilfe verlangen und bei deren Ausbleiben selbst handeln. Nach dem Sachsenspiegel (1221-4) darf kein Ast zum Schaden des Nachbarn über die Grenze ragen. Nach unterschiedlichen partiku...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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