[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Rechtssache, plur. die -n, eine jede vor Recht, d. i. Gericht, angebrachte Sache, ein Rechtshandel; auch wohl in weiterer Bedeutung, eine vor Gericht gehörige Sache, welche nach den Gesetzen bestimmt werden miß. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_0_693