
(lat. [N.]) ist im römischen Recht die Bittleihe. Das p. betrifft die Leihe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu Gebrauch oder Nutzung unter der Möglichkeit des jederzeitigen freien Widerrufs des Gebers. Dritten gegenüber ist der Empfänger durch ein Interdikt geschützt. Das p. ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Zusammenhang mit der...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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