Persönliches Erscheinen Bedeutung

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persönliches Erscheinen

persönliches Erscheinen Logo #42834Von persönlichem Erscheinen spricht man im Zivilprozessrecht, wenn eine Prozesspartei selbst erscheint und nicht vertreten wird. Ein Zivilgericht hat die Möglichkeit gemäß § 141 Abs. 1 ZPO das persönliche Erscheinen anzuordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Parteien sind dafür von Amts wegen zu laden, sie ...
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