
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt und der Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat (Merke: Ein mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht braucht dem guten Glauben des Erwerbers nicht zu weichen).
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