Gleichartige Leistungen Bedeutung

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gleichartige Leistungen

gleichartige Leistungen Logo #42834Gleichartig im Sinne von §§ 366, 387 BGB, sind Leistungen deren Gegenstand nach der Verkehrsanschauung gleichartig ist. Nicht gleichartig ist z.B. der Anspruch auf 5,- Euro und der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten 5-Euro Gedenkmünze. Nicht gleichartig sind auch Brutto- und Nettolohnansprüche.
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