
Dissens (von lat. dissensus = Uneinigkeit, dissentio, ich stimme nicht bei, dissentire = uneins sein) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf bestimmte Fragen und Themen. Er ist damit das Gegenteil des Konsens. == Dissens im Recht == Ferner ist der Dissens ein Einigungsmangel im Vertragsrecht. Man untersc...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Dissens

ist die fehlende Übereinstimmung zweier Willenserklärungen bei einem Vertragsschluss. Schon im klassischen römischen Recht kommt dabei ein Vertrag dann nicht zustande, wenn der Vertragsinhalt mehrdeutig ist oder wenn er zwar eindeutig ist, aber ein Teil ihn nachweislich einseitig missdeutet hat. Zwischen Irrtum und D. wird dann dabei auch im äl...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Nicht vollständige Einigung der Vertragsparteien über die vertragswesentlichen Punkte. Der Dissens wird deshalb auch als Einigungsmangel bezeichnet. Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn sich Schuldner und Gläubiger über die wesentlichen Punkte geeinigt haben....
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https://www.anwalt24.de/lexikon

(lat.) Nichtübereinstimmung; voneinander abweichende Meinungen. Ggt. von Konsens.
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https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/

Dissẹns der, Recht: beim Vertragsabschluss die objektive Nichtübereinstimmung der Erklärungen der Beteiligten; sie verhindert grundsätzlich das Zustandekommen des Vertrages.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Fehlende Übereinstimmung.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42335

Von Dissens spricht man, wenn zwischen den Vertragsparteien noch nicht in allen vorgesehenen Punkten eine Einigung erzielt wurde (= Einigungsmangel). Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist dabei zu unterscheiden ob wesentliche oder nebensächliche Punkte betroffen sind und ob es sich um einen offenen (§ 154 BGB) und versteckten Einigungsmangel (§ 155 ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/dissens.php

Disséns (lat.), Meinungsverschiedenheit.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Meinungsverschiedenheit, Missverständnis; im allgemeinen Vertragsrecht: Einigungsmangel ; solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
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