[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. mit der nöthigen Kost, d. i. Speise und Trank, auf geraume Zeit versehen. Einen beköstigen. Sich selbst beköstigen, sich seine gewöhnlichen Speisen selbst zurichten lassen Daher die Beköstigung, so wohl für die Handlung des Beköstigung, als auch den Unterhalt selbst.Anm...
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