
Wird ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, wird ihm die Zeit bis zum 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit bei der Berechnung seiner Rente anerkannt, obwohl er keine Beiträge mehr leisten kann. Auch für die Kalkulation der Hinterbliebenenrente werden die Zurechnungszeiten berücksichtigt.
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