
Unter der Gefahr des zufälligen Untergangs (im Volksmund auch als Höhere Gewalt bekannt) ist im deutschen bürgerlichen Recht die von keinem Vertragsteil zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung zu verstehen. Diese Gefahr trägt grundsätzlich nach {§|323|BGB|dejure}BGB bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflichtige. == Umfang == D...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Zufälliger_Untergang
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