
Als privilegierter Zuerwerb wird im Zugewinnausgleich Vermögen bezeichnet, das gemäß § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Privilegierter Zuerwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB sind Erbschaften und Schenkungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht.
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