
Der Zeugenbeweis ist in den §§ 373 ff BGB geregelt, er wird angetreten durch Benennung der Zeugen und Bezeichnung des Beweisthemas. Zeugen können sein: jede natürliche Person die nicht Partei ist. Z.B. der Prozessbevollmächtigte einer Partei, bei Personengesellschaften alle Gesellschafter die nicht vertretungsberechtigt sind, der Streitgenosse...
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